Orts- und Heimatverein
Ganderkesee e.V.

Wo der Mensch wohnt, hat er das Grundbedürfnis, seine Wohnumgebung angenehm zu gestalten. Dazu zählt sowohl das Gegenständliche, wie Gebäude und Straßen, aber auch das Gefühl, zu einer Gemeinschaft von Sympathisanten für diesen Wohnort zu gehören. Diese Sympathie für den Wohnort zu fördern, ist die Hauptaufgabe des Orts- und Heimatvereins. Letzten Endes wächst daraus das Heimatgefühl, denn „Heimat ist dort, wo die Erinnerung sich wohlfühlt“.

Es kann sich glücklich schätzen, wer sich in seinen persönlichen Beziehungen, in Schule, Sport, Musik, Kirche oder Beruf, an eine angenehme Zeit erinnern kann und in diesem Teil seines Lebens eine Heimat gefunden hat.

Heimat stellt sich uns in vielfältiger Form dar. Hier soll ein Versuch unternommen werden, den Begriff „Heimat“ ins Bewusstsein zu rufen; ihn sozusagen „umweltfreundlicher“ zu machen.

Vielleicht ist es jedoch angebracht, eine Hilfestellung bei dieser Definition anzubieten; zumindest da, wo Heimat als ein veralteter Ausdruck für ein Gefühl angesehen wird, das man besser in der Mottenkiste lässt. Es passt nicht zum Image des Managers oder der emanzipierten Frau; es passt nicht auf die Visitenkarte.

Versuchen wir, Heimat geografisch zu erfassen, so wird es kaum präzise gelingen. Ein Niedersachse oder Westfale, der im Elternhaus wohnt, wird vermutlich einen Umkreis von 50 Kilometern oder seinen Landkreis als seine Heimat betrachten; lernte er etwa in Rio oder Tokio einen Schwaben kennen, so wird er ihn dort wahrscheinlich als einen Freund aus der Heimat ansehen und vorstellen.

Auch eine Betrachtung unter dem Aspekt einer „kulturellen Heimat“ ist ungenau,
denn die Vielschichtigkeit des Kulturbegriffs wird ganz andere Maßstäbe setzen, als der geografische Rahmen.

Man hat oder findet eine religiöse, eine politische oder rechtliche, eine sprachliche oder ethnische Heimat. Und ist eine Zusammenfassung all dieser Begriffe nicht auch einem zeitlichen, einem geschichtlichen Wandel unterlegen?

Hiermit wird noch eine andere Dimension in die Betrachtung einbezogen. Wir sollten aber versuchen, unseren Anspruch auf Heimat unserer heutigen Zeit gemäß zu formulieren.

Wie passt aber dieser Anspruch zu der Tatsache, dass der Stellenwert im eigenen Bewusstsein uns zu unbedeutend erscheint? Er hat natürlich wenig Beziehung zum täglichen Leben, zum Stress der modernen Industriegesellschaft. Er widerspricht teilweise sogar fortschrittlichen Ideen und Planungen, indem er sich kritisch mit ihnen auseinanderzusetzen versucht.

(Muss ein Landkreis der Kreisreform zum Opfer fallen?)

(Wäre durch eine flexiblere Auslegung der Baugesetze nicht manches alte Haus zu retten?)

(Sollen so viele Bäume dem Straßenbau weichen?)

Solche und ähnliche kritische Fragen müssen natürlich fundiert sein. Es müssen Alternativen in die Auseinandersetzung gebracht werden.

Wenn erkannt wird, dass der Weg in die Zukunft auf Dauerhaftigkeit geplant werden muss, so muss man auch das Recht (und die Pflicht) auf Heimat als ein wichtiges Kriterium mit erkennen.

Oder: Man kann ruhigen Gewissens das Recht auf Heimat nur beanspruchen, wenn man bereit ist, an der Zukunft der Heimat mitzuarbeiten.

Hier wiederum scheiden sich die Geister. Während die einen meinen, es sei gut, die Gunst der Stunde zu nutzen, alles an progressiven Ideen durchzusetzen und sich keine Gedanken um die Späne zu machen, die beim Hobeln abfallen, sind die anderen bemüht, zwar neue Erkenntnisse und Ideen zu prüfen, sie jedoch nicht vorbehaltlos zu akzeptieren. Ökonomische Gesichtspunkte, Modernisierungsmaßnahmen, Zeitanpassung und viele andere Motive können unbedingt heimatbezogen sein, sind jedoch meist nur kurzfristig ausgelegt. Ruhe, Erholung, gesunde Umwelt und heile Natur aber sind Forderungen, die nach langfristiger Verwirklichung verlangen.

Auch diese Forderungen haben sich ganz ohne Zweifel der Zeit anzupassen. Es nützt nichts, undurchführbare Vorstellungen verwirklichen zu wollen und dabei den Sinn für die Realität zu verlieren. Gleichwohl aber ist es angebracht, drastische Veränderungen unserer Heimat (oder Umwelt) an der Geschichte zu prüfen.

Hier setzt also die Pflicht ein. Wir sind unseren Vorfahren für vieles dankbar, was sie uns zu erhalten wussten. Auch wir wollen uns den Dank weiterer Generationen sichern, indem wir diese Pflicht ernst nehmen und damit beginnen, die Heimat in unserem Bewusstsein aufzuwerten.

„Pflege und Sicherstellung unseres Kulturgutes und Brauchtums…“ und „Schutz der Umwelt vor schädlichen Einflüssen“. Diese Worte aus der Satzung des Orts – und Heimatvereines sagen ganz deutlich, wo die Schwerpunkte der Vereinsarbeit liegen. Politisch neutral, aber dennoch engagiert soll auf lokaler Ebene versucht werden, Heimatsicherung zu betreiben. Dabei ist es nur natürlich, dass diese Arbeit jedem zu Gute kommen soll; jedem, der seinerseits bereit ist, seine Ansprüche ernst zu nehmen.

DIE GESCHICHTE DES OHV GANDERKESEE E. V.

In den 50er Jahren des letzten Jahrhunderts musste in Ganderkesee –
wie überall – viel aufgebaut werden. Die Kriegsfront, die im April 1945
durch den Ort gezogen war, ließ die Hälfte der Häuser zerstört zurück.
Wiederaufbau und Neuanfang waren die Themen, mit denen die politische
Gemeinde zunächst einen Ortsausschuss beauftragte. Als der Auftrag nicht
erneuert wurde, schlossen sich die ehemaligen Mitglieder des
Ortsausschusses zusammen um weiterhin zum Wohle des Ortes wirken zu
können.


Sie gründeten 1956 den „Ortsverein Ganderkesee“.


Das Engagement für die Straßenbeleuchtung (Anschaffung und
Aufstellung der Lampen aus Mitteln des Vereins) und der Einsatz für das
Freibad sind aus den ersten Jahren noch in guter Erinnerung. Mitglieder
des Vereins gingen damals von Haushalt zu Haushalt und sammelten
34.034,36 DM Spendengelder für das Freibad.


Seitdem begleitet der Verein die Veränderungen des Dorfbildes. Neben
der notwendigen Entwicklung des Dorfes besteht aber auch ein Bedürfnis,
unserer schnelllebigen Zeit eine Beständigkeit entgegen zu setzen, was
schon 1966 zu einer Umbenennung des Vereins in „Orts- und Heimatverein
Ganderkesee e.V.“ führte.

 
 

Um 850 Eine erste einfache Holzkirche wird gebaut.

860 Der Bremer Bischof Ansgar beschreibt das Leben seines Vorgängers Willehad in seiner Schrift „Vita St. Willehadi“. In einem Anhang werden die Wunderheilungen am Grab des St. Willehad aufgeführt, darunter auch die Heilung einer Frau namens Herimod aus „Ganderiksarde“.

Um 1000 Wiederaufbau der Kirche nach einem Brand, wieder als Holzkirche

Um 1050 Erste Steinkirche, eine Saalkirche mit Lehmfußboden

Um 1150 Umbau zur zweiten Steinkirche:
Anbau des Turms, des Chors und eines Nebengebäudes an der Südseite

1189 In einer Urkunde bescheinigt der Bremer Erzbischof Hartwig II., dass die Zehntgerechtigkeit im Dorf Bergedorf („Bergthorpe in parochia Ganderekeschde“) auf das Willehadistift in Bremen übergeht.

1247 Die Oldenburger Grafen bauen auf einem Sandrücken in der Delmeniederung, einem sogenannten „Horst“, die Burg Delmenhorst. Bei späteren Teilungen der Grafschaft in einen Oldenburger und einen Delmenhorster Teil gehört Ganderkesee immer zum Delmenhorster Teil.

Um 1250 Umbau der Kirche zur dritten Steinkirche, einer Basilika mit einem hohen Mittelschiff und niedrigen Seitenschiffen

Um 1450 Letzter Umbau der Kirche. Aus der Basilika wird eine gotische „Westfälische Hallenkirche“, Mittelschiff und Seitenschiffe sind gleich hoch.

1482 Der Bischof von Münster lässt die Burg Delmenhorst erstürmen und setzt dem räuberischen Treiben des Grafen Gerd („Gerd, der Mutige“) ein Ende. Ganderkesee wird münsterisch.

1543 Der Bischof von Münster führt die Reformation ein.

1547 In einem günstigen politischen Umfeld gelingt den Grafen von Oldenburg die Wiedereroberung der Burg Delmenhorst. Ganderkesee wird wieder oldenburgisch.

1618/48 Im 30jährigen Krieg verhält sich Graf Anton Günther offiziell neutral und erreicht (auch durch Bestechung der wichtigsten Kriegsherren), dass Oldenburg verhältnismäßig unbeschadet durch den Krieg kommt.

1667 Nach dem Tode Graf Anton Günthers wird der dänische König zum Grafen von Oldenburg und Delmenhorst. Die Dänenzeit beginnt.

1699 Bau einer Orgel durch den Orgelbaumeister Arp Schnitger. Die Kosten werden durch Spenden aufgebracht.

1703 Der Helm des Kirchturms hält einem Sturm nicht mehr stand und weht um. Erst 1708/1709 erhält der Turm einen neuen Helm. Die Grundbesitzer des Kirchspiels müssen zweimal zu einer Umlage herangezogen werden.

1711 Die Burg Delmenhorst wird nicht mehr gebraucht, die Steine der Burg werden verkauft.

1711/31 Verpfändung der Grafschaft Delmenhorst (inkl. des Kirchspiels Ganderkesee) an Kurhannover. Wider Erwarten bringt das Königreich Dänemark 1731 die Geldsumme zur Auslösung der verpfändeten Gebiete auf.

1743 Erste Feuersbrunst im Ortskern. 16 Gebäude brennen nieder.

1773 Oldenburg erhält wieder ein eigenes Fürstenhaus. Verträge auf höchster Ebene zwischen dem russischen Zaren, dem dänischen Königshaus und dem Fürsten von Holstein-Gottorp beenden die Dänenzeit.
1774 Erhebung zum Herzogtum, später zum Großherzugtum Oldenburg

1775 Zweite Feuersbrunst. 22 Häuser brennen bis auf die Grundmauern nieder, darunter die Pastorei.

1810 Nachdem das Herzogtum Oldenburg wegen der guten familiären Beziehungen zum russischen Zarenhaus lange verschont geblieben war, verleibt Napoleon das Herzogtum doch dem französischen Reich ein. Ganderkeseer werden zu Franzosen.

1813 Die französischen Truppen werden nach Napoleons verlorenem Russlandfeldzug aus Deutschland vertrieben. Rückkehr des Herzogs aus seinem Exil am russischen Hof.

1814 Die Neuregelung der Verwaltung im Herzogtum schafft ein Amt Ganderkesee, das die Kirchspiele Hude und Ganderkesee umfasst. Der Sitz des Amtmanns wird 1824 vom gerade erst 1814 erbauten Amtshaus in Ganderkesee nach Falkenburg verlegt (heute Lutherstift Falkenburg).

1831 Eine neue Gemeindeverfassung gestattet erstmals eine begrenzte kommunale Selbstverwaltung.

1846 Dritte Feuersbrunst, angeblich verursacht durch unvorsichtiges Schießen der einquartierten Hamburger Dragoner auf Spatzen.

1848/49 Aus roten Klinkern wird eine neue Schule an der Bergedorfer Straße gebaut (abgebrannt 1945).

1849/55 Die kommunale Selbstverwaltung wird neu geregelt. Erstmals tritt die politische Gemeinde auch namentlich als „Gemeinde“ auf, nicht mehr als Kirchspiel.

1858 Das Amt Ganderkesee wird aufgelöst und geht im Amt Delmenhorst auf.

1871 Nach Ende des deutsch-französischen Krieges 1870/71 wird auf einem Gelände an der Mühlenstraße die Friedenseiche gepflanzt.

1875 Errichtung der Gedenksäule für die Gefallenen des Krieges 1870/71 auf dem Kirchhof.

1885 Erster amtlicher Fernsprecher im Ort (1902 erster privater Telefonanschluss)

1898 Eröffnung der Bahnlinie Delmenhorst – Wildeshausen – Vechta – Lohne (im Jahre 1900 weiter bis nach Osnabrück). Ganderkesee erhält Bahnanschluss.

1906 Bau der „Steinschule“ an der Bergedorfer Straße

1918 Thronverzicht des Großherzogs, Beginn der Republik

1921 Errichtung der Gedenksteine im Ehrenmal an der Mühlenstraße für die Ganderkeseer Gefallenen des Krieges 1914/18

1922 Der Turmraum der Ganderkeseer Kirche wird zu einer Gedenkhalle für die Gefallenen der ganzen Gemeinde ausgebaut.

Ab 1927 Bau des Stadions am Habbrügger Weg

1927 Erste Ganderkeseer Turnhalle (am Habbrügger Weg)

1928 Errichtung einer Gedenktafel für Friedrich Ebert, den ersten Reichspräsidenten nach dem Kaiserreich, auf dem Gelände des Ehrenmals an der Mühlenstraße

1933 Der Gemeinderat wird aufgelöst und gemäß der Stimmenzahl aus der Reichstagswahl vom März 1933 neu besetzt. Stimmen für die bereits verbotene KPD und für die auf örtlicher Ebene aufgelöste SPD werden schlichtweg nicht mehr mitgezählt. Von 16 Sitzen erhalten die Nationalsozialisten 14, die Deutschnationalen 2 Sitze zugesprochen.

1940 Das jüdische Ehepaar Sara und Fritz Alexander wird aus Ganderkesee vertrieben. Sie kommen 1942 bzw. 1943 in Theresienstadt um.

1945 Am 21. April zieht die Kriegsfront über den Ort Ganderkesee hinweg, der von deutschen Fallschirmjägern verteidigt wurde. Durch Artilleriebeschuss und Flammenwerfer gehen 52 Häuser in Flammen auf

1950 Einweihung der katholischen Kirche am Habbrügger Weg

1951 Zwei Faschingswagen fahren um den Ring

1953 Grundsteinlegung der Grundschule Lange Straße

1954 Wiederaufbau des im Kriege abgebrannten Kirchturms

1954 Gründung einer zweiklassigen katholischen Schule in der damaligen „Schulbaracke“ am Habbrügger Weg (heute Kindergarten), 1969 in der Gemeinschaftsschule Am Steinacker aufgegangen

1963 Erste Gebäude des späteren Schulzentrums Steinacker

1975 Bau der Grundschule Dürerstraße

1962/64 Bau des Freibades am Heideweg (1. Schwimmfest 1964)

1995 Neues Rathaus an der Mühlenstraße

Satzung des Orts- und Heimatvereins Ganderkesee e. V.
Diese Satzung wurde am 25. Februar 1986 beschlossen und zuletzt auf der
Mitgliederversammlung 2018 geändert.

§ 1 Name und Sitz.
(1) Der Verein führt den Namen
„Orts und Heimatverein Ganderkesee e. V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Ganderkesee.
(3) Der Verein ist beim Amtsgericht in Oldenburg (Registergericht) auf dem
Registerblatt VR 140153 eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.
Im einzelnen setzt sich der Verein folgende Ziele:
(1) Anliegen der Bevölkerung, soweit sie von allgemeinem und nicht
personengebundenem Interesse sind, an die Öffentlichkeit zu bringen.
(2) Den Bürgern unseren Ort und die nähere Umgebung bekannt machen
durch:
Informationsveranstaltungen, Führungen, Fahrten.
(3) Die Bewohner unseres Ortes informieren:
a) Über die Möglichkeiten der Freizeitgestaltung in Ganderkesee
(Selbstdarstellung aller Vereine)
b) Veranstaltungskalender
c) öffentlicher Einrichtungen, Kindergärten, Schule, Kirche, Bäder, usw.
(4) Das Kulturgut erhalten und sicherstellen.
(5) Die Landschaft und ihre Bevölkerung vor schädlichen
Umwelteinflüssen bewahren.
(6) Nicht parteipolitisch und konfessionell tätig sein.

§ 2a Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der
Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Ganderkesee, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(5) Die Vereinsmitglieder haben auch in jedem Falle ihres Ausscheidens keinen
Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede Person werden, die für die Belange des Ortes eintreten will.
(2) Vereine können korporativ Mitglied werden.
(3) Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
(4) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung zum Jahresschluß.

§ 4 Mitgliedsbeitrag
(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung.
(3) Der Beitrag ist jährlich im voraus zu zahlen. Er ist für das Beitrittsjahr voll zu
entrichten.

§ 5 Ausschluß von Mitgliedern.
Ein Ausschluß von Mitgliedern kann erfolgen aufgrund eines Beschlusses des
erweiterten Vorstandes. Gegen einen solchen Beschluß steht dem
betroffenen Mitglied Berufung bei der Mitgliederversammlung zu.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
(1) Der Vorstand (§§ 7 u. 8)
(2) Der Beirat (§ 9)
(3) Die Mitgliederversammlung (§§ 10 – 14)

§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden,
zwei Schriftführern und dem Kassenverwalter.
(2) Ein Vorsitzender und ein weiteres Mitglied des Vorstandes vertreten den Verein
gemeinsam.
(3) Der Vorstand wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf die Dauer
von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des
nächsten Vorstandes im Amt.
(4) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
(5) Vorstandsmitglied kann nur werden, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet
hat.

§ 8 Beschränkungen der Vertretungsvollmacht
Die Vertretungsvollmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der
Weise beschränkt (§26 Abs. 2, Satz 2 BGB), daß zum Erwerb oder Verkauf, zur
Belastung und zu allen sonstigen Verfugungen über Grundstücke (und
grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredites von
mehr als eintausend Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung
erforderlich ist.

§ 9 Beirat
(1) Der Beirat fördert die Vereinstätigkeit. Er unterstützt und berät den Vorstand
durch Planung und ggf. Durchführung einzelner Sachgebiete.
(2) Der Vorstand bestellt einen Beirat.
(3) Der Vorstand kann weitere Personen zum Beirat bestellen.
(4) Der Beirat ist zur Vertretung des Vereins nur auf schriftliche Weisung des
Vorstandes befugt.

§ 10 Berufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
b) einmal jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten des laufenden
Jahres,
c) bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes binnen drei Monaten.
(2) Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht und eine
Jahresabrechnung vorzulegen.
(3) Rechenschaftsbericht der Kassenprüfer.
(4) Wahl der Kassenprüfer.
(5) Die Kassenprüfer bestehen aus zwei gewählten Mitgliedern, die jeweils für die
Dauer von zwei Jahren – im Wechsel – neu gewählt werden. Mithin wird jährlich
nur ein Kassenprüfer neu gewählt. Sie haben die Kasse einmal im Jahr zu
prüfen.
(6) Die Mitgliederversammlung hat über die Entlastung des Vorstandes Beschluß zu
fassen.

§ 11 Form der Berufung
(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer
Frist von sieben Tagen zu berufen.
(2) Die Berufung der Versammlung muß den Gegenstand der Beschlußfassung (die
Tagesordnung) bezeichnen.
(3) Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung der Einladung an die letzte
bekannte Adresse.
(4) Der Vorstand kann die Mitgliederversammlung auch durch die örtliche Presse
unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung der Frist berufen.

§ 12 Beschlußfähigkeit
(1) Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
(2) Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die
Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.
(3) Ist eine zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins einberufene
Mitgliederversammlung nach Abs. 2 nicht beschlußfähig, so ist vor Ablauf
von vier Wochen vom Versammlungstag an eine weitere
Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese
weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach der ersten
Versammlung stattfinden, muß aber vor Ablauf von vier Monaten
stattgefunden haben.
(4) Die Einladung zur weiteren Versammlung muß darauf hinweisen, daß die
Beschlußfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder
gegeben ist.

§ 13 Beschlußfassung
(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab Vollendung des
16. Lebensjahres. Jüngere Mitglieder haben das Recht auf Anhörung.
(2) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens zehn der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist schriftlich und geheim
abzustimmen.
(3) Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder, bei Stimmgleichheit erfolgt ein weiterer
Wahlgang.
(4) Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit
von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen erforderlich.
(5) Zur Änderung des Vereinszwecks (§ 2 der Satzung) ist zu verfahren, wie in § 12
Abs. 2 festgelegt.
(6) Jedes erschienene Mitglied kann mit schriftlicher Vollmachtserklärung für ein
nicht erschienenes Mitglied stimmen. Dieses gilt nur für die in der
Tagesordnung festgelegten Punkte. Sollten weitere Punkte zur Abstimmung
kommen, erlischt diese Vollmacht.

§ 14 Niederschrift über Versammlungsbeschlüsse
(1) Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift
aufzunehmen.
(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterzeichnen.
Wenn mehrere Mitglieder den Vorsitz hatten, unterzeichnen alle Vorsitzenden
die Niederschrift.
(3) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 15 Auflösung
(1) Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung (§ 12 Abs. 2 der
Satzung) aufgelöst werden.
(2) Die Liquidation wird dann durch den Vorstand vorgenommen.
(3) Das Vereinsvermögen fällt an die Gemeinde Ganderkesee. Es ist nur für
satzungsgemäße, gemeinnützige Zwecke im Einzugsbereich des Vereins zu
verwenden. Über die Gemeinnützigkeit der Verwendung ist vorher die
Bestätigung der zuständigen Finanzbehörde einzuholen.

WERDEN SIE MITGLIED!
Der Orts- und Heimatverein Ganderkesee e. V. bietet eine Vielzahl Möglichkeiten, sich aktiv zu beteiligen. Sie können aber auch gern einfach nur „dabei sein“. Machen Sie gern mit!
Unser Beitrittsformular [479 KB] können Sie direkt aufrufen (s. oben auf der Seite), ausfüllen und unterzeichnet an den OHV senden!